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«Aktionäre sollen bei bedeutenden Vermögenstransaktionen mitreden können»

«Die Aktionäre als wirtschaftliche Eigentümer einer AG haben bei einer gewichtigen Vermögenstransaktion zu wenig Mitsprache», fasst der Doktorand M. Pascal Fischer die These zusammen, die seine Dissertation in Wirtschaftsrecht leitet. Der Forschungskredit der Universität Zürich unterstützt seine Arbeit finanziell.
Brigitte Blöchlinger

Generalversammlung der Aktionäre der Sulzer Medica.

«Nach geltendem Recht ist die Geschäftsführung einzig und allein Sache des Verwaltungsrates, die Aktionäre verfügen in diesem Bereich über keine Mitspracherechte», erklärt Doktorand M. Pascal Fischer die gegenwärtige rechtliche Situation. Grundsätzlich sei dies auch sinnvoll. Denn Geschäftsführungsentscheide müssten meist rasch gefällt werden, die Generalversammlung der Aktionäre wäre da zu träge.

«Es gibt aber Geschäftsentscheide von grosser Tragweite, in denen die Aktionäre nicht zuletzt auch aus Gründen der Corporate Governance mitentscheiden sollten.» So fordert Fischer insbesondere bei bedeutenden Vermögensübertragungen mehr Mitspracherechte für die Aktionäre. Beispielsweise bei der Übertragung eines Betriebsteils, welcher etwa 75 Prozent oder mehr des Gesamtvermögens der Gesellschaft ausmacht, scheint es nicht sachgerecht, den Verwaltungsrat alleine entscheiden zu lassen.

Erst informieren, dann entscheiden

Bei anderen einschneidenden Geschäftsvorhaben, bei einer Fusion oder einer Spaltung etwa, muss der Verwaltungsrat die Aktionäre vorgängig schriftlich informieren, und die Aktionäre müssen in das Geschäft einwilligen. Bei einer Vermögensübertragung, die wirtschaftlich betrachtet ähnliche Auswirkungen haben kann wie die genannten Transaktionen, genügt dagegen eine nachträgliche Information der Aktionäre. «Es besteht immer eine gewisse Gefahr, dass der Verwaltungsrat den Geschäftszweig zu billig verkauft und die Aktionäre dadurch finanziell schädigt», begründet M. Pascal Fischer seine Forderung, «nur schon deshalb sollten die Eigner mitreden können.»

Das Problem wäre relativ einfach zu lösen: Fischer schlägt eine zusätzliche Bestimmung im Fusionsgesetz vor, die besagt, dass bei einer Vermögensübertragung, die 75 Prozent und mehr des Gesamtvermögens der Aktiengesellschaft betrifft, die Aktionäre mitbestimmen sollen. «In den USA ist das bereits der Fall», führt er aus. «Und in Grossbritannien verfügen die Aktionäre – sofern es sich um ein börsenkotiertes Unternehmen handelt – sogar bereits dann über Mitsprachemöglichkeiten, wenn lediglich 25 Prozent des Geschäftsvermögens betroffen sind.»

Keine Gerichtsfälle in der Schweiz

In der Schweiz gibt es bislang noch keinen richterlichen Entscheid, welcher sich mit dieser Frage befasst hätte. Deshalb analysiert Fischer in seiner Dissertation zwei deutsche Fälle: Einerseits diskutiert er den so genannten Holzmüller-Entscheid, in dem eine Holzhandelsfirma ihren Seehafen und damit rund achtzig Prozent des Geschäftsvermögens an eine Tochtergesellschaft übertragen wollte – der deutsche Bundesgerichtshof entschied, dass die Aktionäre bei dieser Transaktion mitzureden hätten. Andererseits befasst sich Fischer in seiner Dissertation auch mit dem Gelatine-Entscheid, in welchem der Bundesgerichtshof die Holzmüller-Grundsätze weiter konkretisiert hat.

Forschen in den Rechtswissenschaften

Doch wie forscht man überhaupt in den Rechtswissenschaften? «Das Recht ist nie absolut, es gibt immer einen gewissen Auslegungsspielraum», erklärt Doktorand Fischer. Es gehe deshalb darum, anhand der verschiedenen Auslegungsmethoden herauszuarbeiten, wie eine Bestimmung richtigerweise zu interpretieren sei. Zu diesem Zweck untersuche man, was der ursprüngliche Wille des Gesetzgebers war bzw. in welchem historischen Kontext ein Gesetz entstanden sei, was der Sinn einer Bestimmung sei und was sich aufgrund der systematischen Stellung und dem Wortlaut über eine Norm aussagen lasse. Im Falle der Vermögensübertragung sei es jedoch schwierig, die einschlägigen Bestimmungen zugunsten der Aktionäre auszulegen, weshalb sich Fischer für eine neue Vorschrift de lege ferenda ausspricht.

«Sehr froh» über den Forschungskredit

Auf den Forschungskredit der Universität Zürich ist M. Pascal Fischer durch einen Studienkollegen, der das Stipendium vor ein paar Semestern erhalten hat, aufmerksam geworden. Auf der Website des Forschungskredits hat er sich dann über das Auswahlverfahren kundig gemacht. Unterstützt wurde er bei seiner Bewerbung auch von seinem Doktorvater, Professor Hans-Ueli Vogt, bei dem Fischer noch als wissenschaftlicher Assistent arbeitet. Als der positive Entscheid des Forschungskredits ins Haus flatterte, war er «natürlich sehr froh». Denn dadurch könne er sich nun voll auf seine Dissertation konzentrieren.

Ob er der Forschung treu bleiben wird, kann der Doktorand noch nicht sagen. «Ich bin froh, wissenschaftlich arbeiten zu können, deshalb habe ich mich auch für die Assistenzstelle und die Dissertation entschieden», findet er. Doch nachher möchte er gerne «Einblick in die Praxis gewinnen – ob auf einem Gericht oder in einer Anwaltskanzlei weiss ich jedoch noch nicht.»

 

 

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