Navigation auf uzh.ch

Suche

UZH News

E-Learning

Ist das E-legal?

Das Urheberrecht wird von den einen als Feind der universitären Lehre gegeisselt, von den anderen als Schutzschild gegen Plagiate geschätzt. Inwiefern ist dieses komplexe Rechtskonzept bei universitären E-Learning Angeboten relevant, und was gilt es bei deren Erstellung zu beachten? Um sich auf sicherem rechtlichem Grund zu bewegen und vor bösen Überraschungen gefeit zu sein, ist es wichtig, einige grundlegende Aspekte zu berücksichtigen.
Wolfgang Henggeler

Generell gilt die Regel, dass jeder Inhalt, welcher fremden Quellen entnommen wird - wie Texte, Photos, Melodien oder Filmausschnitte - nicht frei verwendet werden darf. Denn für jeden dieser Inhalte gibt es einen Urheber, der ein gesetzlich geschütztes Recht daran geltend machen kann - ein Recht, welches nicht ignoriert werden darf.Spätestens wenn die Inhalte des E-Learning Programms im Internet veröffentlicht, an jemanden verkauft, an einen Verlag lizenziert, in der Weiterbildung eingesetzt oder auch nur verschenkt werden, müssen somit alle Verwendungs- und Verwertungsrechte an den Inhalten gesammelt bei der Universität vorliegen. Zwar gilt als Ausnahmeregelung, dass von der Einholung dieser Rechte abgesehen werden kann, wenn das E-Learning Programm den eigenen Studierenden passwortgeschützt zur Verfügung gestellt wird. Doch es hat sich gezeigt, dass eine so enge Nutzung oft nicht befriedigend ist. Denn in der Regel sind diese Programme mit viel Engagement und Aufwand entstanden und wären für mehr Personen nützlich als «nur» für die eigenen Studierenden.

Einen Überblick über die Grundsätze des Urheberrechts sowie die zu treffenden Abklärungen finden sich im Dokument « E-Learning - Rechtliche Fragen und Vermarktung» von Dr. Cristina Würsten und Urs Dommann (PDF-Datei: 72 KB). Hieraus drei elementare Bestimmungen:

a) Die Rechte an Inhalten, welche von Universitäts-Mitarbeitenden erstellt werden, müssen an die Universität übertragen werden. Teilweise wird diese Übertragung bereits im Arbeitsvertrag geregelt. Wo dies nicht der Fall ist, muss mit der Universität eine Nutzungsvereinbarung abgeschlossen werden.

b) Die Verwendungs- und Verwertungsrechte von Inhalten, welche durch einen Auftragnehmer, z.B. eine Software-Firma, auf Kosten der Universität hergestellt werden, müssen vertraglich an die Universität übertragen werden. Angestrebt wird ein so genanntes exklusives Nutzungsrecht, d.h. der Universität wird erlaubt, das Werk als einzige auf die erlaubte Art zu nutzen und Dritten die Nutzung zu erlauben oder zu verbieten. Obwohl eigentlich selbstverständlich, wird dieses Recht häufig nur nach Aufforderung gewährt.

c) Für alle restlichen Inhalte von Dritten müssen die nicht-exklusiven Verwendungs- und Verwertungsrechte eingeholt werden, d.h. der eigentliche Urheber gewährt die Nutzung, ohne auf seine Rechte zu verzichten. Dabei muss darauf geachtet werden, dass dieses Nutzungsrecht sowohl örtlich, zeitlich wie auch mengenmässig unbeschränkt und übertragbar sein muss.

Die Einholung dieser Drittrechte ist in den meisten Fällen die schwierigste Aufgabe. Ein solches «Copyright-Clearing» wurde z.B. für ein E-Learning Angebot der Universität Zürich durchgeführt, das nun auf CD-ROM von einem Verlag vertrieben wird, die Studien-CD Linguistik. Insgesamt mussten für über 50 Inhalte Drittrechte eingeholt werden. Dies betraf unter anderem ein Kochrezept, einen Asterix-Comic, eine Wetterkarte von Meteo Schweiz, das Bild eines Kuckucks, einen Konzert-Flyer, eine Kurzgeschichte von Peter Bichsel, eine Stellenanzeige in einer Pendler-Zeitung, eine Werbeanzeige in einer Wochenzeitung, ein Piktogramm einer Lampenfirma, und Ausschnitte aus einer Fernseh-Sendung. Die Einholung dieser Rechte war sehr aufwändig und zeitintensiv. Glücklicherweise wurden die Rechte überwiegend kostenlos erteilt, doch kam es vor, dass für ein Bild oder einen Text 150 Franken bezahlt werden mussten. Die Kosten für die Verwendung von Ausschnitten aus Fernsehsendung lagen sogar im Bereich von 2000 Franken. Gewisse Rechte waren zu einem vernünftigen Preis gar nicht zu bekommen. Falls man sich also zu spät um dieses Thema kümmert, kann das sehr kostspielige Nachbearbeitungen zur Folge haben - oder es kann eine freie Nutzung ganz verunmöglichen.

Bevor man jedoch über die Nutzungsbedingung verhandeln kann, gilt es herauszufinden, wer überhaupt über diese Nutzungsrechte verfügt. Idealerweise enthält das fremde Werk einen Copyright-Vermerk. Aber auch wenn ein entsprechender Vermerk fehlt,bedeutet das nicht, dass der Copyright-Schutz nicht vorhanden ist. Hilfreich sind in so einem Fall die Schweizer Verwertungsgesellschaften, welche gerne Auskunft geben. Mehr Informationen dazu findet man auf der Webpage des « Swiss Multimedia Copyright Clearing Center». Natürlich stehen Mitarbeitenden der Universität auch der Rechtsdienst der Universitätund Unitectra, die Technologietransferstelle der Universität, zur Verfügung, um Fragen betreffend Copyright oder die wirtschaftliche Verwertung von E-Learning Programmen zu klären. Es lohnt sich, mit deren Hilfe die Rechtslage bei der Nutzung fremder Inhalte zu klären - bevor es andere tun.

Dr. Wolfgang Henggeler ist Mitarbeiter von Unitectra.