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Die jüngste Lohngleichheitsanalyse basiert auf über 11’700 Datensätzen der Personalgruppen Professuren, Mittelbau sowie Administratives und Technisches Personal an der UZH. Der Frauenanteil betrug 58.5%. Stichtag der Lohngleichheitsanalyse war der 31. August 2023.
Die Auswertung der Löhne der weiblichen und männlichen Angestellten erfolgte in Form einer multiplen Regressionsanalyse. Dabei werden objektive Faktoren berücksichtigt, die sich auf den Lohn auswirken. Dazu zählen individuelle Merkmale (Ausbildung, potenzielle Erwerbsjahre, Dienstalter) sowie weitere Faktoren in Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz (Anforderungsniveau, berufliche Stellung). Zusätzlich wird das Geschlecht als unabhängige Variable in dieses statistische Verfahren einbezogen. Solange das Geschlecht keinen signifikanten Einfluss von mehr als 5% auf den Lohn hat, liegt gemäss den Vorgaben des Bundes keine Lohndiskriminierung vor.
Die Lohngleichheitsanalyse 2023 der UZH hat zum vierten Mal in Folge ein erfreuliches Resultat hervorgebracht: Frauen verdienen unter sonst gleichen Voraussetzungen 1.4% weniger als die Männer. Das Ergebnis liegt deutlich unter der Toleranzschwelle des Bundes von maximal 5% Lohndifferenz. Die Lohngleichheit an der UZH ist also gesamthaft gewahrt.
Dieses erfreuliche Resultat ergaben auch schon die drei früheren Lohngleichheitsanalysen, z.B. im Jahr 2020 waren es 1.3 % Lohnunterschied.
«Das positive Ergebnis der Lohngleichheitsanalyse 2023 bestätigt erneut, dass sich das bestehende kantonale Lohnklassensystem mit funktionsbezogener Einreihung bewährt», sagt Christian Schwarzenegger, Prorektor Professuren und wissenschaftliche Information. «Auch die klaren, verbindlichen Einreihungsrichtlinien für gewisse wissenschaftliche Funktionen und Qualifikationsstellen sind hilfreich für das Einhalten der Lohngleichheit von Mann und Frau.»
Die Sicherstellung der Lohngleichheit ist der UZH ein grosses Anliegen. Zu geringe Einreihungen, welche sich bei der Überprüfung als sachlich nicht gerechtfertigt erweisen, werden von der Abteilung Personal laufend korrigiert. «Es ist nur selten erforderlich, doch wenn wir auf Ungleichbehandlung bei den Löhnen stossen, wenden wir uns an die entsprechenden Führungsverantwortlichen», sagt Karin Bertschinger, Leiterin Abteilung Personal der UZH.
Gemäss Artikel 13a des Bundesgesetzes zur Gleichstellung von Frau und Mann sind Unternehmen mit mehr als hundert Mitarbeitenden – wie die UZH – seit Juli 2020 verpflichtet, eine betriebsinterne Lohngleichheitsanalyse durchzuführen. Da die Analyse der UZH im Jahr 2020 aufzeigte, dass die Lohngleichheit gewährleistet ist und die unerklärbare Lohndifferenz unter der statistischen Toleranzschwelle des Bundes von maximal 5% liegt, wäre die UZH von Gesetzes wegen von der weiteren Analysepflicht befreit gewesen. Weil sie dem Thema einen hohen Stellenwert beimisst, führte die UZH dennoch freiwillig im Jahr 2023 eine Lohngleichheitsanalyse durch und liess sie durch die unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO prüfen – siehe Revisionsbericht BDO.
Die nächste Lohngleichheitsanalyse wird gemäss Beschluss der Universitätsleitung wieder in drei Jahren stattfinden.