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Zertifikatspflicht

Das Grundrecht auf Bildung wird gewahrt

Als wichtige Massnahme gegen die Covid-19-Pandemie führt die Universität Zürich für das beginnende Herbstsemester eine Zertifikatspflicht für die Studierenden ein. Felix Uhlmann, Professor für Staats- und Verwaltungsrecht an der UZH, ordnet die Vorschrift juristisch ein.
Kommunikation, UZH
Porträt Uhlmann
«Ich denke, dass uns das Zertifikat noch einige Zeit erhalten bleibt», sagt Jurist Felix Uhlmann. (Bild: juliansalinas/zVg)

 

Herr Uhlmann, die UZH verlangt im Herbstsemester ab dem 20. September von den Studierenden aller Stufen den Nachweis eines Zertifikats, d.h. sie müssen geimpft, genesen oder getestet sein, um die Präsenzveranstaltungen zu besuchen. Sind diese Bedingungen aus juristischer Sicht gerechtfertigt?
Felix Uhlmann:
Ja, nachdem der Bundesrat letzte Woche den Hochschulen erlaubt hat, eine Zertifikatspflicht einzuführen. Mit dem Zertifikat können die Universitäten die Kapazitäten ihrer Hörsäle voll ausschöpfen, sonst hätten sie nur zu zwei Dritteln belegt werden können.

Auf welcher Rechtsgrundlage basieren diese Massnahmen?
Das Bundesrecht schafft mit Art. 19a der «Covid-19-Verordnung besondere Lage» die rechtlichen Grundlagen. Über die Umsetzung im Einzelfall entscheiden laut Beschluss der Universitätsleitung die Fakultäten.

Ergibt sich daraus auch eine Sanktionsrecht. Kann die Universität Bussen verteilen, wenn jemand gegen diese Regeln verstösst?
Die Universität kann gegen Fehlbare ein Disziplinarverfahren eröffnen oder diese den kantonalen Behörden anzeigen.

Die Universität will die Einhaltung mit geeigneen Massnahmen überprüfen. Sind diese Kontrollen juristisch zulässig?
Die Universität ist verpflichtet, die Vorgaben des Bundes wirksam umzusetzen. Kontrollen sind dazu notwendig.

Die Universität übernimmt vorerst die Kosten für Coronatests derjenigen, die sich nicht impfen lassen können oder möchten. Wie sehen Sie diesen Goodwill aus juristischer Sicht?
Die neuen Massnahmen wurden vom Bund einigermassen kurzfristig eingeführt, sowohl für die Universitäten als auch die Studierenden. Die Übernahme der Kosten dient der Verhältnismässigkeit der Einführung der Zertifikatspflicht, mindestens für eine Übergangszeit.

Ist mit den flankierenden Massnahmen der UZH (Gratistests, Alternativen zum Präsenzunterricht) dem Grundrecht auf Bildung und Zugang zur Universität Genüge getan?
Man muss bedenken, dass Einschränkungen derzeit in jedem Fall stattfinden, entweder über das Zertifikat oder durch Kapazitätsbeschränkungen und verstärkte Schutzkonzepte oder andere Vorgaben. Die Fakultäten sollten Lösungen anstreben, welche die sich widerstrebenden Interessen bestmöglich miteinander in Einklang bringen. Die ideale Lösung für alle Fälle gibt es nicht.

Zu prüfen ist letztlich der Einzelfall, weswegen ich eine dezentrale Umsetzung in den Fakultäten für sinnvoll finde. Für grosse Vorlesungen und Veranstaltungen mit geringem Diskussionsanteil sind Video-Übertragungen sicher eine rechtlich tragfähige Alternative. Auch die Zertifikatspflicht, gemildert durch Gratistests, sollte ohne Weiteres zulässig sein, soweit ein sicherer Unterricht ohne Zertifikat nicht möglich ist.

Das Grundrecht auf Bildung wird so also gewahrt?
Davon gehe ich aus.

Im Grunde genommen dienen die Massnahmen dem Schutz aller UZH-Angehörigen und der Eindämmung der Pandemie. Wie lange lassen sie sich juristisch rechtfertigen, wann müsste die Zertifikatspflicht aufgehoben werden?
Der Bundesrat nennt als vorrangiges Ziel der derzeitigen Massnahmen, dass genügende Kapazitäten auf den Intensivstationen der Spitäler zur Verfügung stehen müssen. Wir werden sehen, ob und wann wir dieses Ziel erreichen.
Private Betreiber und auch die Universität werden bei freiwilligen Veranstaltungen, Festanlässen, Weiterbildung etc. mutmasslich weiterhin befugt sein, ein Zertifikat zu verlangen.
Ich denke, dass uns das Zertifikat noch einige Zeit erhalten bleibt. Dessen Einsatz für eine kurze Übergangsfrist, wie es vom Bundesrat ursprünglich vorgesehen war, hat sich zerschlagen, in erster Linie aufgrund der geringen Impfquote. Und wenn im November das Stimmvolk dem Referendum gegen das Corona-Gesetz zustimmt, ist nochmals alles anders …

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