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Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die hochschulpolitische Frage der Neudefinition der Stände an der UZH nichts mit dem Systemwechsel im Lehrauftragswesen zu tun hat. Im Zuge der Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen der UZH ist geplant, die Stände der Privatdozierenden und des Mittelbaus aufzulösen und an deren Stelle die Stände «Wissenschaftlicher Nachwuchs» und «Wissenschaftliche Mitarbeitende» einzuführen.
Von einer Abschaffung der Privatdozierenden kann aber keine Rede sein. Privatdozierende wird es – anders, als im Tages-Anzeiger vom 22. Juni zu lesen ist – auch weiterhin geben, in Zukunft sogar mit dem Recht, den Titel lebenslang zu führen, selbst wenn sie nicht lehren. Der grösste Teil von ihnen wird auch weiterhin wichtige Lehrleistungen für die UZH erbringen und, weil sie schon jetzt reguläre Lehraufträge haben, künftig angestellt werden. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Privatdozierenden kaum mit Lehraufträgen oder «Mini»- Anstellungen ihren Lebensunterhalt bestreiten, sondern, wenn sie nicht ohnehin an der UZH angestellt sind, mit beruflichen Tätigkeiten ausserhalb, zum Beispiel in Schulen, Spitälern, Arztpraxen, Anwaltskanzleien oder Wirtschaftsunternehmen.
Die Universitätsleitung hat im Sommer 2013 ein Projekt begonnen, mit dem das bisherige Lehrauftragswesen administrativ auf eine neue Grundlage gestellt werden soll. Im Hintergrund steht ein Bundesgerichtsurteil von 2006, das auf die Klage eines ETH-Lehrbeauftragten aus Lausanne zurückgeht und in dem entschieden wurde, dass die universitäre Lehre grundsätzlich im Anstellungsrecht erfolgen müsse. (Dies Urteil hat übrigens – anders als im Artikel des Tages-Anzeigers behauptet wird – nichts mit Entlöhnungen zu tun.) Die ETH hat nach dem Urteilsspruch ihr Gesetz entsprechend ergänzt, und die UZH zieht jetzt nach, indem sie Lehraufträge entweder in bestehende Anstellungen integriert oder in Lehranstellungen umwandelt. Damit sind alle Lehraufträge der UZH, und nicht nur diejenigen der Privatdozierenden, betroffen. Mit dieser Massnahme sollen Mängel und Unsicherheiten, die sich aus der bisherigen Behandlung der Lehraufträge nach Auftragsrecht ergaben, behoben werden. Auch an den anderen schweizerischen Universitäten und Hochschulen wird Lehre im Anstellungsrecht erteilt.
Mit der geplanten Umstellung an der UZH ist auch verbunden, dass der Lohn für Lehrleistungen bei den Pensionskassen versichert wird. Da das bei den Lehrauftragsentschädigungen in der Vergangenheit nicht so war, hat die Universitätsleitung ebenfalls beschlossen, dass für die Lehrauftragsentschädigungen rückwirkend bis 2008 die Arbeitgebereinlagen für die berufliche Vorsorge eingezahlt (sowie rückwirkende Ausgleichszahlungen bei Mutterschaft entrichtet) werden, sofern die individuellen und gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Umstellung ist von einer Projektgruppe aus Expertinnen und Experten der damit befassten Abteilungen der UZH sowie mit den beiden Ständevertretungen und den Dekanaten aller sieben Fakultäten vorbereitet worden. Grundsatz war, dass die Gesamtsumme, welche die UZH pro Jahr für Lehraufträge aufwendet (rund 14.8 Mio. Franken), nach einem Berechnungsschlüssel, auf den sich alle Beteiligten geeinigt haben, in Anstellungsprozente umgewandelt wird. Zusätzlich werden die in Zukunft anfallenden Arbeitgeberbeiträge für die berufliche Vorsorge bei den Pensionskassen (rund 1.5 Mio. Franken pro Jahr) von der UZH übernommen und nicht von der Gesamtsumme der Lehrauftragsentschädigungen abgezogen. Auch damit stellt die UZH unter Beweis, dass es ihr bei der Umstellung nicht um Einsparungen oder um «Aufräumen» geht, wie zuweilen behauptet wird.
Die Umstellung von Lehraufträgen in Anstellungen wird in einem ersten Schritt für das Herbstsemester 2015 vollzogen. Zu diesem Zeitpunkt werden die Lehraufträge von UZH-Angestellten (die sogenannten «internen» Lehraufträge) in bestehende Anstellungen integriert. Zu diesem Zweck haben mehrere Informationsveranstaltungen und Schulungen für die Personalverantwortlichen und die Institutsleitungen stattgefunden und sind verschiedene Dokumente erstellt worden (u.a. ein Merkblatt, eine Präsentation und eine Zusammenstellung von FAQs), die auch auf der Website der UZH einzusehen sind.
Die für Herbstsemester 2015 vorgesehene Umstellung soll so vonstatten gehen, dass in der Regel bei den zu weniger als 100 Prozent angestellten Mitarbeitenden der Beschäftigungsgrad um den Prozentsatz erhöht wird, welcher der vormaligen Lehrauftragsentschädigung entspricht. Bei den zu 100 Prozent angestellten Mitarbeitenden soll in der Regel eine Lohnanpassung nach dem gleichen Grundsatz vorgenommen werden. Da jedoch die Lohnstufen nicht immer mit der vormaligen Lehrauftragsentschädigung deckungsgleich sind, kann es hier zu Abweichungen kommen.
Die sogenannten PD-Entschädigungen (1’050 Franken pro Semester) sind ausdrücklich nicht von dieser Umstellung betroffen. Diese Entschädigungen (pro Jahr rund 900'000 Franken) sollen nach einem Beschluss der Universitätsleitung noch weitere zwei Jahre an Privatdozierende und an Titularprofessorinnen und -professoren entrichtet werden, wenn sie eine Lehrleistung erbringen, welche nicht bereits im Rahmen ihrer Anstellung oder eines regulären Lehrauftrags entgolten wird.
Der zweite Schritt der Umstellung ist für das Herbstsemester 2016 vorgesehen. Dann sollen die sogenannten «externen» Lehraufträge – die also von Personen durchgeführt werden, die keine UZH-Anstellung haben – ebenfalls in Anstellungen umgewandelt werden, und zwar in Anstellungen privatrechtlicher Art. Die entsprechenden Rechtsgrundlagen werden derzeit erarbeitet. Dazu gehören Änderungen der Personalverordnung der Universität und Anpassungen der Universitätsordnung sowie die Ausarbeitung eines privatrechtlichen Rahmenvertrags und der dazugehörigen Richtlinien (Anstellungsbedingungen). Auch dieser Prozess wird von den Ständen und den Fakultätsvertretungen begleitet. Die Abteilung Personal wird die notwendigen administrativen Abläufe für diesen zweiten Schritt der Umstellung entwickeln und ebenfalls wieder Informationsveranstaltungen und Schulungen mit den Verantwortlichen durchführen sowie entsprechende schriftliche Unterlagen erarbeiten.
Da dieser Schritt der Umstellung erst zum Herbstsemester 2016 erfolgt, können bis und mit Frühlingssemester 2016 gemäss Beschluss der Universitätsleitung weiterhin externe Lehraufträge vergeben werden. Die Entscheidungen über die Erteilung solcher Lehraufträge wie auch über künftige Lehranstellungen liegen in der Kompetenz der Fakultäten bzw. der Institute, Seminare und Kliniken oder anderer Organisationseinheiten, die bislang Lehraufträge erteilt haben.