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Strafrecht

«Disziplinarische Einzelhaft ist unwirksam»

Einzelhaft als Disziplinarmassnahme in Gefängnissen sollte abgeschafft werden: Das ist die Schlussfolgerung einer Untersuchung, an der UZH-Strafrechtsprofessor Thierry Urwyler beteiligt war. Im Interview erklärt er die Gründe.
Autor: Carole Scheidegger

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Das Gefängnis Pöschwies von aussen
Einzelhaft ist eine einschneidende Massnahme. Die Justizvollzugsanstalt Pöschwies hat Anpassungen bei der Anwendung vorgenommen. (Bild: Justizvollzug und Wiedereingliederung)

Herr Urwyler, was versteht man unter Einzelhaft?

Thierry Urwyler: Einzelhaft ist die unfreiwillige räumliche Trennung der inhaftierten Person von mitinhaftierten Personen. Menschliche Kontakte und Aktivitäten ausserhalb der Zelle werden massiv reduziert. Oft sind die Häftlinge 22 oder 23 Stunden pro Tag in der Zelle. Es gibt nur wenig Aussenreize. Einzelhaft ist also eine sehr einschneidende Massnahme.

In welchen Situationen kommt die Einzelhaft im Schweizer Straf- und Massnahmenvollzug zum Einsatz?

Urwyler: Aktuell gibt es vier Gründe, bei denen Einzelhaft angewendet werden kann: bei akuter Selbstgefährdung, bei unmittelbarer Fremdgefährdung, bei Beeinflussungsgefahr im Terrorkontext und als Disziplinarsanktion bei Verstössen gegen die Anstaltsordnung. Letztere wird auch als Arrest bezeichnet. In allen Fällen ist zudem notwendig, dass die Einzelhaft verhältnismässig ist: Sie muss erstens geeignet sein, ihr Ziel zu erreichen. Es dürfen zweitens keine milderen Mittel in Betracht kommen und es muss drittens eine vertretbare Zweck-Mittel-Relation bestehen.

Porträtfoto von Thierry Urwyler

Eine Massnahme, die nichts nützt oder sogar schadet, ist verfassungsrechtlich nicht zu legitimieren.

Thierry Urwyler
Strafrechtsprofessor

Sie sagen, dass disziplinarische Einzelhaft mangels Wirksamkeit abgeschafft werden müsste. Inwiefern ist sie nicht wirksam?

Urwyler: Das Ziel des disziplinarischen Arrests ist die sogenannte Spezialprävention: Man möchte bewirken, dass eine Person sich künftig öfters an die Regeln hält, weil sie nach einem Fehlverhalten die Arresterfahrung gemacht hat. Erhebungen in anderen Ländern – in der Schweiz haben wir hier leider eine Forschungslücke – zeigen aber, dass der disziplinarische Arrest entweder nichts bewirkt oder sogar kontraproduktiv ist. Vor allem Personen mit psychischen Störungen halten sich nach dem Arrest tendenziell noch weniger an die Regeln. Zudem kann es durch die Einzelhaft zu Verschlechterungen auf psychischer Ebene kommen, etwa zu höherer Suizidalität. Ein Teil der Studien zeigt sogar, dass Einzelhaft die Rückfälligkeit nach der Entlassung steigern kann.

Man erreicht also genau das Gegenteil dessen, was das Gesetz eigentlich bewirken will?

Urwyler: Ja. Massnahmen sollten laut Verfassungsrecht verhältnismässig sein. Eine Massnahme, die nichts nützt oder sogar schadet, ist verfassungsrechtlich nicht zu legitimieren. Wenn der disziplinarische Arrest nichts bewirkt, dann ist er eine ungeeignete Intervention, somit unverhältnismässig und sollte abgeschafft werden.

Unterschied zwischen Straf- und Massnahmenvollzug

Strafvollzug: Überbegriff für den Vollzug von Strafen wie Bussen, Geldstrafen und Freiheitsstrafen. Einzelhaft spielt nur beim Vollzug von Freiheitsstrafen in Haftinstitutionen eine Rolle.

Massnahmenvollzug: Anstelle von oder zusätzlich zu einer Strafe kann ein Gericht eine strafrechtliche Massnahme anordnen. Je nach Massnahme steht dabei die Behandlung oder Sicherheit im Vordergrund. Es gibt verschiedene Massnahmen-Settings: innerhalb eines Gefängnisses, ambulante Massnahmen oder stationäre Massnahmen und bei nicht behandlungsfähigen Personen die Verwahrung. Einzelhaft (in der Psychiatrie teils auch «Isolation» genannt) spielt wiederum nur im Freiheitsentzug eine Rolle.

Was sind die Alternativen zum Arrest?

Urwyler: Wenn der disziplinarische Arrest abgeschafft wird, bedeutet das nicht, dass die anderen Formen der Einzelhaft wegfallen. Wenn jemand ausrastet, beispielsweise auf eine andere Person losgeht und weiteres Eskalationspotenzial besteht, dann wäre die Einzelhaft weiterhin für eine gewisse Zeit unter dem Haftgrund der Fremdgefährdung möglich. Der grosse Unterschied ist, dass beim disziplinarischen Arrest eine fixe Anzahl von Tagen angeordnet wird. Auch wenn sich eine Person am zweiten Tag schon beruhigt hat, bleibt sie drin, wenn beispielsweise ein Arrest von zehn Tagen angeordnet wurde. Beim Haftgrund der Fremdgefährdung ist das anders: Wenn sich die Person beruhigt hat und eine Stabilisierung erreicht wurde, dann muss die Tür zeitnah wieder aufgehen.

Sollten auch die anderen Formen der Einzelhaft verändert werden?

Urwyler: Wir müssen differenzieren, um welche Situationen es sich handelt. Wenn es darum geht, eine selbstgefährdete Person einen Tag zu ihrem Schutz in Einzelhaft zu nehmen, abzuklären und vielleicht eine Verlegung in eine psychiatrische Klinik einzuleiten, braucht es andere Interventionen, als wenn wir von längerfristiger Einzelhaft sprechen.

Welche Verbesserungsmöglichkeiten sehen Sie?

Urwyler: Wir haben verschiedene Vorschläge, gerade für die länger dauernden Einzelhaftphasen:

Erstens wäre bereits nach wenigen Tagen eine besondere Vollzugsplanung sinnvoll, die festhält, wie die Einzelhaft möglichst rasch wieder beendet werden kann und in welchem Zeitintervall die Haft überprüft wird. Es gibt zwar schon heute Vorgaben für eine Sonderplanung, die aber erst nach ein paar Wochen greifen.

Ein zweiter Vorschlag ist, dass ein multidisziplinäres Gremium die Haftprüfungen vornehmen soll. Bis anhin führen rein juristische Instanzen die Haftprüfungen durch, je nach Kontext die Anstaltsleitung oder die einweisende Behörde.

Der markanteste und sicher auch kostenintensivste Teil unserer Änderungsvorschläge ist die therapeutische Ausrichtung des Einzelhaftsettings. Die Schweiz könnte hier adaptieren, was in Norwegen oder in einzelnen US-Bundesstaaten schon praktiziert wird. Dank einem höheren Personalschlüssel, auch mehr therapeutischem Personal, sitzen die Inhaftierten nicht 22 Stunden ohne Beschäftigung in der Zelle, sondern haben mehr Zeit ausserhalb der Zelle und weiterreichende Möglichkeiten im Hinblick auf die Aktivitäten. Allerdings dürfen diese Verbesserungen nicht dazu führen, solche Settings länger als nötig aufrechtzuerhalten. Natürlich muss auch bei längerer Einzelhaft das Ziel sein, die Inhaftierten möglichst rasch wieder in den Gruppenvollzug zu integrieren.

Für diesen Vorschlag braucht es aber die nötigen Personalressourcen.

Urwyler: Die Umsetzbarkeit und Finanzierung werden sicher ein Diskussionspunkt sein. Gleichzeitig ist es die Rolle der Wissenschaft, geleitet von menschenrechtlichen Prinzipien Entwicklungspotenziale zu benennen, ohne gleich auf die Umsetzbarkeit im Status quo zu schielen.

In der Diskussion rund um Zusatzkosten darf auch nicht vergessen gehen, dass jeder Tag in Einzelhaft kostspielig ist. Wenn man die Aufenthaltsdauer in solchen Settings massgeblich reduzieren könnte, wäre das eine wesentliche Kostenersparnis. Man sollte also nicht nur isoliert die zusätzlichen Personalkosten für adaptierte Einzelhaftausgestaltungen betrachten, sondern die ganze Kosten-Nutzen-Rechnung. Dann ergibt sich ein anderes Gesamtbild.

Neben den Mehrausgaben wird schnell auch der Vorwurf der Kuscheljustiz laut. 

Urwyler: Das Kuscheljustiz-Narrativ kann erstens nur vertreten, wer keine Hafterfahrung gemacht hat oder sich nicht mit den wissenschaftlichen Befunden zu Hafterfahrungen auseinandergesetzt hat.

Zweitens gebe ich zu bedenken, dass 99 Prozent aller Inhaftierten wieder aus dem Gefängnis entlassen werden. Wen möchte man lieber in der Nachbarschaft antreffen: Die Person, die gut behandelt und auf die Wiedereingliederung vorbereitet worden ist, oder die, die mit einer Riesenwut auf das System rauskommt?

Drittens hat Einzelhaft eine menschenrechtliche Dimension – die Schweiz ist losgelöst von politischen Empfindungen verfassungs- und völkerrechtlich dazu verpflichtet, die Menschenrechte zu respektieren. Damit verbunden gibt es für den Staat im Einzelhaftkontext harte Grenzen: Ist die Einzelhaft zu isolierend ausgestaltet, kann dies das Verbot von Folter und unmenschlicher Behandlung verletzen.

Ein Haftraum in der JVA Pöschwies, der für Personen genutzt wird, die wegen psychischen Erkrankungen aus Sicherheitsgründen in Einzelhaft sind. (Bild: Justizvollzug und Wiedereingliederung)

Hatte Ihr Buch bereits konkrete Auswirkungen in einem Gefängnis?

Urwyler: Ich habe das Buch zusammen mit Iris Weidmann, Thomas Noll und Nina Schnyder geschrieben, die in der Forschungsabteilung des Amts für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich tätig sind. Die Justizvollzugsanstalt Pöschwies, das grösste Gefängnis auf dem Kantonsgebiet, hatte das Thema Einzelhaft schon zuvor auf dem Schirm. Gestützt auf eigene Organisationsentwicklungen und in Teilen durch unsere Arbeit wurde der Sanktionenkatalog deutlich angepasst – Einzelhaft kommt nun seltener zur Anwendung und die Anpassungen scheinen gut zu funktionieren.

Bei gewissen Regelverstössen setzt die Institution andere Massnahmen ein, zum Beispiel die mildere Variante des Zelleneinschlusses, bei dem die Inhaftierten zwar in ihrer Zelle bleiben müssen, aber nach wie vor in ihrer gewohnten Umgebung sind.

Zwar wurde der Arrest noch nicht gänzlich abgeschafft, aber die Entwicklungen sind ein wichtiger und lobenswerter Schritt. Über die Restmenge werden wir in den kommenden Jahren weiter diskutieren.