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Mitteilung des konsortium-weizen.ch der Universität Zürich und ETH Zürich

In einer Sendung des Nachrichtenmagazins «10 vor 10» des Schweizer Fernsehens vom 1. November 2007 wurden Aussagen zu einem bewilligten Feldexperiment mit gentechnisch veränderten Pflanzen gemacht, die teilweise nicht den Tatsachen entsprechen.
konsortium-weizen.ch

Das konsortium-weizen.ch des NFP59 möchte im Folgenden die nicht den Tatsachen entsprechenden Aussagen richtig stellen.

In der Sendung wurde gesagt: «Für die Bewilligung [des Feldexperiments] hat das BAFU von den Forschern keinen Sicherheitstest im Gewächshaus verlangt. Obwohl solche Tests vom geltenden Gentechnikgesetz verlangt werden.»

Richtig ist: Das Gentechnikgesetz kennt den Begriff «Sicherheitstest» nicht. Für Freisetzungsversuche mit gentechnisch veränderten Organismen verlangt das Gesetz jedoch den Nachweis, dass die Biosicherheit gewährleistet ist. Dieser Nachweis muss anhand einer Risikoanalyse erbracht werden, welche auf umfangreichen wissenschaftlichen Daten basiert. Das konsortium-weizen.ch hat diese gesetzlich vorgeschriebene Risikoanalyse erbracht, basierend auf umfangreichen wissenschaftlichen Daten, einschliesslich Daten aus Vorversuchen im Gewächshaus.

In der Sendung wurde ein Jurist aus Deutschland gefragt: «Nun fällt auf, dass das BAFU keine Daten aus Gewächshäusern fordert. Was sagen Sie dazu?»

Richtig ist: Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens hat das konsortium-weizen.ch dem BAFU wissenschaftliche Daten aus Gewächshäusern zur Verfügung gestellt. Diese Daten sind mit der gesetzlichen Auflegung der Anträge für die Feldexperimente öffentlich verfügbar. Als Vorbedingung für die Versuchsdurchführung wird das konsortium-weizen.ch dem BAFU bis Ende 2007 weitere Daten zu spezifischen Aspekten der Pflanzen aus Gewächshäusern zur Verfügung stellen.

In der Sendung wurde gesagt: «Auch das BAFU ist sich der Restrisiken bewusst. In der Bewilligung verlangen die Beamten von den Forschern nämlich ausdrücklich einen Notfallplan für unvorhergesehene Zwischenfälle.»

Richtig ist: Die Erstellung eines Notfallplans ist - im Einklang mit dem Vorsorgeprinzip - gesetzlich vorgeschrieben und daher eine Bewilligungsvoraussetzung. Dem BAFU steht hier kein Ermessensspielraum zu, da ein Freisetzungsversuch von Gesetzes wegen ohnehin nur bewilligt werden darf, wenn seine Biosicherheit erstellt ist. Der vom konsortium-weizen.ch vorgelegte Notfallplan betrifft die Überwachung des Feldexperiments und sieht Massnahmen bei Zwischenfällen vor (z.B. Vandalismus).

Kontakt:

Prof. Wilhelm Gruissem

Kommunikationsverantwortlicher

Konsortium Weizen NFP59

044 632 0857

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