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Externe Lehrpersonen

Anstellungen statt Lehraufträge

Die UZH wird zukünftig keine Lehraufträge mehr erteilen. An ihre Stelle treten für die externen Dozierenden Anstellungen auf privatrechtlicher Grundlage. Diese Neuregelung gilt ab Herbstsemester 2017. Letzte Woche fand dazu eine Informationsveranstaltung statt.
David Werner

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Prorektor Christian Schwarzenegger erklärt an einer Informationsveranstaltung, wie und weshalb die UZH das Lehrauftragswesen reorganisiert. (Bild: Kurt Bodenmüller)

Externe Dozierende tragen massgeblich zur Vielfalt der Lehre an der UZH bei. Etliche von ihnen sind habilitiert und wirken als Privatdozierende beziehungsweise als Titularprofessorinnen oder Titularprofessoren. Sie sind durchschnittlich 1,7 Wochenstunden pro Semester an der UZH im Einsatz. Rund 2’000 externe Dozierende unterrichten zur Zeit an der UZH im Lehrauftragsverhältnis.

Das Lehrauftragswesen an der UZH steht jetzt vor einem Systemwechsel. Wie Prorektor Christian Schwarzenegger und alt Dekan Reinhard Fatke letzte Woche an einer Informationsveranstaltung erklärten, werden zukünftig bis auf wenige Ausnahmen bezahlte Leistungen in der Lehre im Rahmen des Anstellungsrechts und nicht mehr im Auftragsrecht erbracht.

Neue Rechtsgrundlagen erarbeitet

Um ihre Studienangebote zu stärken, vergibt die UZH seit fast 100 Jahren Lehraufträge an Externe. Das Lehrauftragswesen hat also Tradition. Rechtlich ist es jedoch mit Unklarheiten behaftet, was in der Vergangenheit immer wieder zu Problemen führte. So ist zum Beispiel nicht eindeutig geregelt, wie bei der Entlöhnung im Krankheitsfall oder bei Schwangerschaft zu verfahren ist.

Die unbefriedigende Rechtslage war denn auch der Hauptgrund, weshalb die Universitätsleitung sich dazu entschied, das Lehrauftragswesen neu zu organisieren. Eine Projektgruppe unter der Leitung von alt Dekan Reinhard Fatke begann 2013, die Umstellung umzusetzen und die entsprechenden Rechtsgrundlagen zu erarbeiten.

Erneuerung in zwei Schritten

Ein erster Schritt hin zu einem neuen System erfolgte im Herbst 2015: Er betraf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Rahmen ihrer Anstellung an der UZH  noch zusätzliche Leistungen in der Lehre erbrachten. Die Umstellung erfolgte, indem die sogenannten «internen Lehraufträge» in bestehende Anstellungen integriert wurden. Der Beschäftigungsgrad der betroffenen Personen wurde in der Regel um den Prozentsatz erhöht, welcher der vormaligen Lehrauftragsentschädigung entsprach.

In einem zweiten Schritt wird nun im Herbst 2017 auch die Lehrtätigkeit externer Dozierender vom Auftragsrecht ins Anstellungsrecht überführt. Anstelle der Kategorie der «Lehrbeauftragten» wird in die Universitätsordnung die neue Kategorie der «externen Lehrpersonen» eingefügt. Wer vom Herbstsemester 2017 an als externe Lehrperson in die Lehre einbezogen wird, erhält einen Teilzeit-Arbeitsvertrag auf der Grundlage des Schweizerischen Obligationenrechts – im Regelfall unbefristet mit variabler Zuteilung des Lehrpensums. Für kurzzeitige Einsätze (ein bis zwei Semester) werden befristete Anstellungsverträge abgeschlossen.

«Diese Lösung bietet den betroffenen Dozierenden weit mehr Rechtssicherheit als ihr vormaliger Lehrbeauftragten-Status», sagte Prorektor Christian Schwarzenegger an der Informationsveranstaltung. So sind für die angestellten Lehrpersonen jetzt die Anstellungsdauer, der Lohn, der Ferienanspruch, die sozialversicherungsrechtlichen Abgaben sowie die Lohnfortzahlung bei Krankheit und Schwangerschaft geregelt – und zwar auf der Grundlage der Universitätsordnung, der revidierten Personalverordnung und des Arbeitsvertrags.

Vorbild ETH 

Im Unterschied zu den «internen» Mitarbeitenden der UZH erhalten die externen Lehrpersonen also keine öffentlich-rechtlichen, sondern privatrechtliche Arbeitsverträge. Mit dem Entscheid, externe Lehrbeauftragte privatrechtlich und nicht öffentlich-rechtlich anzustellen, folgt die UZH dem ETH-Modell.

Die Bestimmungen des öffentlichen Personalrechts mit öffentlicher Stellenausschreibung, Mitarbeiterbeurteilung und komplizierten Kündigungsmodalitäten sei für die Gruppe der externen Lehrpersonen mit ihren Kleinpensen und variablen Einsätzen nicht geeignet, so Schwarzenegger. Dagegen sei die privatrechtliche Anstellung der lockeren Anbindung der externen Lehrpersonen an die UZH angemessen und gewährleiste die nötige Flexibilität bei der Verpflichtung geeigneter Lehrpersonen.

Fatke
Alt Dekan Reinhard Fatke ist Leiter der Projektgruppe zur Neuausrichtung des Lehrauftragswesens. (Bild: Kurt Bodenmüller)

Externe Lehrpersonen weiterhin gefragt

Mit dem Systemwechsel, betonte Schwarzenegger, seien keine Sparabsichten verbunden. «Externe Lehrpersonen werden an der UZH auch in Zukunft gefragt sein, denn mit ihren speziellen Kenntnissen und Erfahrungen bereichern sie die Lehrangebote aller Fakultäten», sagte er. In den meisten Fällen seien ihre Beiträge zur Lehre zudem schon heute feste Bestandteile der Studienprogramme. «Auf diese Beiträge will und kann die UZH im Interesse einer qualitativ hochstehenden und inhaltlich differenzierten Ausbildung für ihre Studierenden nicht verzichten. Die Wahrscheinlichkeit, dass bisherige Lehrbeauftragte eine Anstellung erhalten, ist deshalb aus gegenwärtiger Sicht recht hoch», ergänzte alt Dekan Reinhard Fatke, der die Projektgruppe zur Neuausrichtung des Lehrauftragswesens leitet.

Keine Automatismen bei der Anstellung

Fatke machte an der Informationsveranstaltung aber auch deutlich, dass die UZH keine automatische Übernahme aller bisherigen Lehraufträge in Lehranstellungen beabsichtigt. «Die Anstellung von externen Lehrpersonen richtet sich nach dem Lehrbedarf der Fakultäten», sagte er. «Die Studienprogrammverantwortlichen werden mit Blick auf das schon vorhandene Lehrpersonal entscheiden, wen sie zusätzlich einsetzen wollen, um das Lehrprogramm für das jeweilige Semester sicherzustellen.» Frauen sollten dabei angemessen berücksichtigt werden, erklärte er, und auch der akademische Nachwuchs müsse die Chance erhalten, sein wissenschaftliches Portfolio für die weitere akademische Karriere mit Lehrerfahrungen aufzufüllen.

Recht zu lehren gewährleistet

Besondere Regelungen sind für Privatdozierende sowie Titularprofessorinnen und -professoren vorgesehen, wie Fatke erklärte. Unabhängig davon, ob sie jetzt eine Anstellung erhalten, werden sie weiterhin Lehrveranstaltungen ausserhalb von Studienprogrammen durchführen können. Die sogenannte «venia legendi», also das mit der Habilitation erworbene Recht, unabhängig von Studienprogrammen und damit auch unabhängig von einer Anstellung akademische Lehrveranstaltungen an der UZH anzubieten, bleibt also erhalten, wie Fatke klarstellte.

Zwar werden diese Lehrveranstaltungen nach Ablauf einer Übergangsfrist von ca. drei Jahren nicht mehr entschädigt, da Lohnzahlungen an Anstellungen gebunden sind. Aber sie werden weiterhin im Vorlesungsverzeichnis der UZH angekündigt und mit den üblichen Kreditpunkten versehen. Diese Kreditpunkte zählen zwar nicht für einen Studienabschluss an der UZH, werden aber im Academic Record als zusätzliche Studienleistung aufgeführt. Mobilitätsstudierende können sich diese Kreditpunkte an den Studienabschluss anrechnen lassen, wenn sie zum Studienprogramm ihrer Heimuniversität passen.

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