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Studie zum Crowdinvesting

Die Masse macht's

Noch während Simone Baumann an ihrer Dissertation zum «Crowdinvesting im Finanzmarktrecht» arbeitete, veränderten sich in der Schweiz und im nahen Ausland die rechtlichen Grundlagen dazu. Eine Herausforderung, die es in sich hatte.
Heidi Hess
Ein Watvogel-Schwarm hebt ab an der Roebuck Bay in Westaustralien. Auch das Finanzierungsmodell des Crowdinvesting nutzt den Schwung der Masse, um ans Ziel zu gelangen. (Bild: Wikipedia)

Das Finanzierungsmodell des Crowdfunding ist mitlerweile gut bekannt. Eine Vielzahl von Personen finanziert mit kleineren oder grösseren Beiträgen Projekte, Produkte oder Geschäftsideen. Weniger bekannt ist das Crowdinvesting. Es kam ab 2009 als Spezialform des Crowdfunding für junge Unternehmen auf: Sehr viele Anleger beteiligen sich mit oft geringen Geldbeträgen über Internet an Start-up-Unternehmen. So gelangen diese Unternehmen zu ihrem Startkapital. Die Anleger hoffen auf eine Rendite, gleichzeitig setzen sie sich einem hohen Risiko aus. Der Anleger verliert, wie jeder andere Investor bei einer finanziellen Beteiligung auch, seinen Einsatz, wenn das Unternehmen nicht erfolgreich ist.

Ein schnelllebiges Konzept

«Crowdinvesting ist ein spannendes Konzept», sagt Simone Baumann. «Aber auch sehr schnelllebig.» Und insofern eine Herausforderung: Als die Juristin begonnen hatte, sich mit dem Thema wissenschaftlich auseinanderzusetzen, befasste sich auf gesetzlicher Ebene lediglich die USA mit Crowdinvesting. Zwei Jahre später, bei Abschluss ihrer Arbeit im Frühling 2014, suchten bereits viele Länder in Europa die Rechtslage zu Crowdinvesting zu verbessern.

Simone Baumann war nach einer Kaufmännischen Lehre in der Bank über die kantonale Maturitätsschule für Erwachsene zum Jurastudium gekommen.  Die Frage interessierte sie: Welche Finanzierungsmöglichkeiten stehen einem Start-up-Unternehmen offen? Bankkredite, Business Angels? Oder kann Crowdinvesting eine Alternative sein, wenn Banken wegen der jüngsten Finanzkrise Kredite oder Risikokapital zurückhaltender vergeben? In der Schweiz war Crowdinvesting, anders als in den USA und in England, wenig verbreitet, kaum erforscht und die Literatur dazu überschaubar.

Geltendes Recht ist zu restriktiv

«Crowdinvesting im Finanzmarktrecht» lautet der Titel ihrer Dissertation, die mit einem Forschungskredit der Universität Zürich unterstützt wurde. Simone Baumann untersuchte, welche Finanzmarktgesetze bei Crowdinvesting in der Schweiz zur Anwendung kommen sollten und welche Pflichten daraus für Plattformen und Unternehmen entstehen.

Die Juristin geht davon aus, dass «Crowdinvesting das Potenzial hat, die Unternehmens- und Projektfinanzierung nachhaltig zu verändern.» Der (Risiko-)Kapitalmarkt, der bislang meist professionellen Anlegern vorbehalten gewesen sei, könnte sich einem breiteren Anlegerpublikum öffnen.

Baumann weist darauf hin, dass Crowdinvesting deshalb auch als «demokratisierter Zugang zum Kapitalmarkt» bezeichnet wird. Potenzial erhält es aber erst, wenn Internet-Plattformen ein marktgerechtes Geschäftsmodell betreiben können, welches Kleinanleger auch anspricht. Das gegenwärtige Finanzmarktrecht in der Schweiz wirke sich auf Crowdfunding allerdings restriktiv aus, vermutet Baumann: «Das wäre, mit Blick auf die Förderung des Zugangs zu Kapital für KMU, nicht wünschenswert.»

Die Risiken erfassen

Um Eigenschaften von Crowdinvesting und mögliche regulatorische Ansätze aufzuzeigen, untersuchte Simone Baumann die Regulierung einerseits in den Nachbarländern Deutschland und Frankreich und andererseits in England und den USA, weil dort die Erfahrung mit Crowdinvesting gross ist.

Die Auswertung zeigte, wie ausländische Behörden das Gefahrenpotenzial von Crowdinvesting einschätzen. Es entstand ein Risikokatalog, der als Ausgangslage diente, um Lösungsansätze beziehungsweise den Regulierungsbedarf im Schweizer Recht aufzuzeigen.

Die Seriosität prüfen

Regulierungsbedarf sieht die Juristin beim Anlegerschutz, bei der Information über Unternehmen und Plattformen und bei der Lockerung des Bankenmonopols.

Um Anleger vor Betrug oder dem Risiko der Geldwäscherei zu schützen, kennen andere Länder für die Internet-Plattformen eine Registrierungspflicht: diese Internet-Plattformen schliessen sich dabei einer Selbstregulierungsorganisation an. Eine solche Seriositätsprüfung könnte laut Baumann auch für die Schweiz sinnvoll sein.

Als schädlich erachtet sie dagegen eine durch den Gesetzgeber festgelegte Investitionsobergrenze für den einzelnen Anleger, obwohl das Risiko des Verlustes bei dieser Form der Kapitalbeschaffung gross ist. Eigenverantwortliches Handeln des Einzelnen, meint sie, sollte auch hier vorausgesetzt werden dürfen.

Weil Crowdinvesting eine Risikokapitaleinlage ist – 70 Prozent aller Start-up-Unternehmen weltweit stellen ihre Unternehmertätigkeit wieder ein – ist die Information über Illiquidität des Marktes, Verlustrisiko und konkrete Mitwirkungsrechte wichtig. Es könnte allerdings genügen, wenn Internet-Portale prägnant auf diese Gefahren hinweisen. Durchaus im eigenen Interesse, um ihren Ruf zu schützen.

Unklare Position der Finanzmarktaufsicht

Das geltende Schweizer Recht führt zu Rechtsunsicherheiten, wenn eine Plattform eine Geschäftstätigkeit aufnehmen will. Problematisch ist, dass die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) bisher keine klare Position bezogen hat und im Einzelfall über die Unterstellung der Plattform unter ihre Aufsicht entscheidet. Die Juristin empfiehlt deshalb: «Eine klare Position der FINMA würde Klarheit und Rechtssicherheit für die neu in den Markt tretenden Plattformen und Gesellschaften schaffen und wäre zu begrüssen.»

Immerhin: Noch während Simone Baumann an ihrer Dissertation arbeitete, hatte das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) ein Diskussionspapier zu Risikokapital in der Schweiz in Auftrag gegeben. Dieses zeichnet unter anderem fünf Empfehlungen zu Gesetzesrevisionen bezüglich Crowdinvesting auf. «Das sehe ich als Bestätigung meiner Arbeit», sagt Baumann.